Vermieterrechte gestärkt Der Bundesgerichtshof hat einem Vermieter Recht gegeben, der auf zukünftige Leistung geklagt hatte.
Der Bundesgerichtshof hat einem Vermieter Recht gegeben, der auf zukünftige Leistung geklagt hatte.
In dem entschiedenen Fall endete das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund einer fristlosen Kündigung, weil der Mieter mit drei nicht aufeinander folgenden Monatszahlungen in Verzug geraten war.
Gleichwohl räumten die Mieter den Mietgegenstand nicht und gaben ihn auch nicht heraus. Deshalb waren sie verpflichtet, bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Monatszahlung zu leisten.
Dieser Klageantrag auf zukünftige Leistung ist statthaft, vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 146/10. Der Gläubiger kann gem. § 259 ZPO Klage auf zukünftige Leistung erheben, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung besteht vorliegend schon deshalb, weil die Gegenseite mit einem Betrag, der eine Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigt, in Verzug geraten ist.
Wenn aber die Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe haben auflaufen lassen, ist zu besorgen, dass die Mieter künftige Nutzungsentgeltforderungen – unabhängig davon, ob sie Miete oder Nutzungsentschädigung zum Gegenstand haben – nicht rechtzeitig erfüllen werden.
Da die Mieter den monatlich zu zahlenden Betrag im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung als Miete, andernfalls in gleicher Höhe als Nutzungsentschädigung (BGB § 546a Abs. 1) schulden, ist dem Klageantrag ohne weitere Prüfung stattzugeben, da erhebliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit seit der BGH-Entscheidung vom 04.05.2011 nicht mehr erhoben werden können.