Vorsicht bei Eigentestamenten Manchmal wird am falschen Ende gespart. Im Fall von unwirksamen Testamenten kommt dies den eingesetzten Erben oft teuer zu stehen.
Manchmal wird am falschen Ende gespart. Im Fall von unwirksamen Testamenten kommt dies den eingesetzten Erben oft teuer zu stehen.
Wenn ein Ehepaar ein gemeinsames Testament aufsetzt, dieses dann aber nur von dem Ehemann unterschrieben wird, liegt keine wirksame letztwillige Verfügung vor. So entschied das BayObLG durch Urteil vom 29.06.2000 (Az.: 1Z BR 40/00).
Die gewünschte Erbfolge tritt dann nicht ein. Die beiden Ehegatten hatten sich in ihrem gemeinsamen Testament zu Alleinerben bestimmt. Erst nach ihrem Tode sollten die beiden Kinder erben. Als der Ehemann starb, stellte sich heraus, dass auf dem handgeschriebenen Testament die Unterschrift der Ehefrau fehlte.
Die Kinder erhoben daraufhin Klage auf den gesetzlichen Erbteil. Mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass mangels Unterschrift der Ehefrau kein wirksames Testament vorliege. Das Schriftstück stelle lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments dar.
Die nur von dem Ehemann unterschriebene letztwillige Verfügung sei auch nicht als Einzeltestament, durch das die Ehefrau alleinige Vorerbin geworden wäre, anzusehen. Es trete vielmehr die gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Kinder Miterben wurden.
Gerade bei letztwilligen Verfügungen ist äußerste Sorgfalt und fachkundige Hilfe anzuraten. Fehler können später nicht mehr repariert werden und zu existenziellen Problemen der Überlebenden führen.