Wann haften Arbeitnehmer für Schäden? Vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass sie für Schäden am Eigentum des Arbeitgebers oder für Schäden von Dritten grundsätzlich haftbar gemacht werden können.
Vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass sie für Schäden am Eigentum des Arbeitgebers oder für Schäden von Dritten grundsätzlich haftbar gemacht werden können.
Wer seinem Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, muss ihn im Rahmen des sogenannten „innerbetrieblichen Schadenausgleichs“ ersetzen. Das kann in manchen Situationen zum persönlichen Ruin des Arbeitnehmers führen und wird im Allgemeinen als ungerecht empfunden. Schließlich arbeiten auch die zuverlässigsten Mitarbeiter nicht immer fehlerfrei.
Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht die volle Haftung des Arbeitnehmers begrenzt. Eine Haftung für „leichte Fahrlässigkeit“ besteht danach überhaupt nicht, für „normale Fahrlässigkeit“ nach den Umständen des Einzelfalls nur anteilig und nur bei „grob fahrlässiger“ oder „vorsätzlicher“ Schadensherbeiführung muss mit einer vollen Haftung gerechnet werden. Von der Rechtsprechung wurde jedoch bei „grober Fahrlässigkeit“ eine Haftungsobergrenze eingeführt, wenn der Schaden im Verhältnis zum Gehalt des Mitarbeiters unverhältnismäßig hoch ist und eine unbegrenzte Heranziehung deshalb grob unbillig wäre.
Diese Haftungsobergrenze wird regelmäßig bei drei Bruttomonatsgehältern gezogen. Diese innerbetrieblichen Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht gegenüber Dritten. Wer als Arbeitnehmer zum Beispiel einen Leasingwagen fährt und mit diesem Fahrzeug einen Schaden verursacht, muss dafür nach außen unbeschränkt haften. Wurde der Schaden am Leasingfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt, haftet der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft persönlich auf Schadenersatz. Die Kaskoversicherung für das Fahrzeug ist bei grober Fahrlässigkeit in der Regel nämlich leistungsfrei.
Das kann bei einem teuren Dienstwagen ein erhebliches finanzielles Problem darstellen. Der Arbeitnehmer hat zum Ausgleich dafür allerdings häufig einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Wenn also der Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird, kann er vom Arbeitgeber verlangen, diese Verbindlichkeit je nach Verschuldensgrad ganz oder teilweise zu übernehmen. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht dieser Freistellungsanspruch in voller Höhe, bei höheren Verschuldensgraden fällt er entsprechend geringer aus.
Der Freistellungsanspruch kann jedoch nichts wert sein, wenn der Arbeitgeber selbst nicht leistungsfähig ist, weil er zum Beispiel kurz vor der Insolvenz steht. Im Beispielsfall bleibt der Arbeitnehmer als Fahrer des Leasingfahrzeuges gegenüber der Leasinggesellschaft in der Haftung. Dieses Risiko ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst.
Wer als Arbeitnehmer dieses Haftungsrisiko vermeiden will, sollte nicht mit geleasten oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeugen, Maschinen oder sonstigen Gegenständen arbeiten oder mit seinem Arbeitgeber von vornherein einen Haftungsausschluss auch und gerade für alle Fälle von „grober Fahrlässigkeit“ vereinbaren.