Wenn Richter drohen … In deutschen Gerichten herrscht normalerweise ein sachlicher Umgangsstil. Es kann aber vorkommen, dass sich Rechtsanwälte und gelegentlich auch Richter daneben benehmen.
In deutschen Gerichten herrscht normalerweise ein sachlicher Umgangsstil. Es kann aber vorkommen, dass sich Rechtsanwälte und gelegentlich auch Richter daneben benehmen.
So geschehen vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Der Vorsitzende Richter äußerte sich gegenüber dem Kläger, der seinem Vergleichsvorschlag nicht folgen wollte, u.a. wie folgt:
„Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet“.
„Wer bis zuletzt hofft, stirbt mit einem Lächeln“
„Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“.
„Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“.
„Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen“ sowie – nach einem „Blick in die Runde“ -:
„Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen“.
Der so bedrohte Kläger stimmte daraufhin dem vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Vergleich zu. Später reute ihn dies und er erklärte die Anfechtung seiner zustimmenden Willenserklärung.
Mit Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 544/08) stellte in seinem Urteil fest, dass der Vergleich unwirksam ist, weil die Anfechtung berechtigt war. Der Kläger sei im Termin zur mündlichen Verhandlung widerrechtlich durch Drohung seitens des Kammervorsitzenden zum Abschluss des Vergleichs bestimmt worden (§ 123 Abs. 1 BGB).
Für die Anfechtung wegen Drohung ist es unerheblich, von welcher Person die Drohung stammt. Diese kann auch von einem Richter ausgehen. Der Rechtsstreit wurde vom BAG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Erstaunlich ist nur, dass nicht schon unmittelbar nach den Drohungen des Kammervorsitzenden ein Befangenheitsantrag gestellt worden ist.