Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf Neu- oder Gebrauchtwagengarantien sind tückisch. Wer die im Kleingedruckten versteckten Bedingungen nicht peinlich genau einhält, geht häufig leer aus.
Neu- oder Gebrauchtwagengarantien sind tückisch. Wer die im Kleingedruckten versteckten Bedingungen nicht peinlich genau einhält, geht häufig leer aus.
Stets enthalten Kfz- Garantiebedingungen eine Klausel, wonach jeglicher Garantieanspruch entfällt, wenn nicht alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten regelmäßig durchgeführt werden. Diese Klausel hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2011 (Az.: VIII ZR 293/10) nunmehr für unwirksam erklärt.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist.
Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam.
Viele Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.